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   OLG Hamm, 12.11.2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13   

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https://dejure.org/2013,37403
OLG Hamm, 12.11.2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13 (https://dejure.org/2013,37403)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13 (https://dejure.org/2013,37403)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. November 2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13 (https://dejure.org/2013,37403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Unmöglichkeit der Überprüfung der Voraussetzungen des § 116 StVollzG aufgrund unzureichender Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 116
    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Unmöglichkeit der Überprüfung der Voraussetzungen des § 116 StVollzG aufgrund unzureichender Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - V StVK 97/13
  • OLG Hamm, 12.11.2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OLG Hamm, 29.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 392/19

    Unzulässiger Beschluss bei fehlenden Anknüpfungstatsachen

    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris).

    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).

  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 497/14

    Unzulässige Bezugnahme auf nicht in der Akte befindliche Schriftstücke nach § 115

    Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 517/13 - juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.07.2014 - 1 Vollz (Ws) 279/14

    Zulässigkeit der Wegnahme doppelter elektronischer Geräte im Maßregelvollzug

    Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist anerkannt, dass die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13 - juris).
  • OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine unzureichend begründete Entscheidung

    § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 517/13 - juris).
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16

    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat;

    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13-, jew. zit. n. juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).
  • OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 - III - 1 Vollz (Ws) 517/13 - juris).
  • OLG Hamm, 03.07.2014 - 1 Vollz (Ws) 272/14

    Definition der Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG

    Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist anerkannt, dass die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2013 - III-1 Vollz (Ws) 517/13 - juris).
  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 42/19
    Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).
  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 523/16

    Anspruch des Gefangenen auf Löschung von Daten und Aktenbestandteilen

    - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, Beschluss vom 12.11.2013 - III-1 Vollz(Ws) 517/13-, jew. zit. n. juris; Arloth, a.a.O., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschnitt P, § 116 Rn. 95).
  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 344/19

    Strafvollzug; Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der

    Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 2013 zu III-1 Vollz (Ws) 517/13, veröffentlicht bei juris, und vom 11. August 2016 zu III-1 Vollz (Ws) 220/16; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollG Rn. 78, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.07.2019 - 1 Vollz (Ws) 5/19
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/19
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 461/18

    Strafvollzug; Begriff des Nichtrauchers im Sinne des § 3 Abs. 4 NiSchG NRW

  • OLG Dresden, 25.03.2021 - 2 Ws 10/21
  • OLG Hamm, 30.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 497/18

    Anforderungen an die schriftliche Beschlussfassung in Strafvollzugssachen; Angabe

  • OLG Hamm, 23.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 38/17
  • LG Gießen, 08.06.2015 - 2 Qs 3/15

    Formelle Anforderungen an einen außerhalb der Hauptverhandlung gefassten

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